Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen Peter Vogelaar, h.u.d.N. Picadilly Creative Services, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und einem Auftraggeber, auf den der Auftragnehmer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wurde.

*Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Handlungen von Dritten, die vom Auftragnehmer im Rahmen des/eines Auftrags eingeschaltet wurden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und dessen Geschäftsführung verfasst.

Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich zurückgewiesen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder vernichtet werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden in diesem Fall in Verhandlungen treten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Tragweite der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Auslegung „im Geiste“ dieser Bestimmungen zu erfolgen.

Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so ist diese Situation im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.

Verlangt der Auftragnehmer nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen, so bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass der Auftragnehmer in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2 Angebote, Kostenvoranschläge

Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, im Angebot wurde eine Annahmefrist gesetzt. Wurde keine Annahmefrist gesetzt, erlischt das Angebot grundsätzlich nach 30 Tagen.

Der Auftragnehmer kann nicht an seine Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden werden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote oder Kostenvoranschläge oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.

Die in einem Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich exklusive MwSt. und anderer behördlicher Abgaben sowie etwaiger im Rahmen des Vertrages anfallender Kosten, einschließlich Reise- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

Weicht die Annahme (ob in unwesentlichen Punkten oder nicht) von dem im Angebot oder Kostenvoranschlag enthaltenen Angebot ab, so ist der Auftragnehmer daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Auftragnehmer gibt etwas anderes an.

Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 3 Vertragsdauer, Ausführungsfristen, Gefahrenübergang, Ausführung und Änderung des Vertrages, Preiserhöhung

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird auf bestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Natur des Vertrages nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Ist für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben, so handelt es sich hierbei niemals um eine Ausschlussfrist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Auftraggeber den Auftragnehmer daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Auftragnehmer ist dabei eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag dennoch zu erfüllen.

Der Auftragnehmer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Regeln der Kunst ausführen. Dies erfolgt auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Standes der Wissenschaft.

Der Auftragnehmer hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Abs. 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Werden vom Auftragnehmer oder von durch den Auftragnehmer eingeschalteten Dritten im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber zugewiesenen Standort verrichtet, so stellt der Auftraggeber die von diesen Mitarbeitern in angemessener Weise gewünschten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann der Auftragnehmer die Ausführung jener Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Daten, die der Auftragnehmer als notwendig bezeichnet oder bei denen der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrages notwendig sind, dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung resultierenden Mehrkosten gemäß den dann üblichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt nicht eher, als nachdem der Auftraggeber die Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.

Erweist sich während der Ausführung des Vertrages eine Änderung oder Ergänzung für eine ordnungsgemäße Durchführung als notwendig, so werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen anpassen. Wird die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrages, sei es auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers, der zuständigen Behörden usw., geändert und der Vertrag dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht verändert, kann dies Konsequenzen für das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann auch der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder gesenkt werden. Der Auftragnehmer wird hierfür so weit wie möglich vorab einen Kostenvoranschlag abgeben. Durch eine Änderung des Vertrages kann sich zudem die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit einer Änderung des Vertrages, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

Wird der Vertrag geändert, einschließlich einer Ergänzung, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese erst auszuführen, nachdem die innerhalb des Auftragnehmers zuständige Person ihre Zustimmung gegeben hat und der Auftraggeber dem für die Ausführung angegebenen Preis und anderen Bedingungen, einschließlich des dann zu bestimmenden Zeitpunkts der Ausführung, zugestimmt hat. Die nicht oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrages stellt keinen Vertragsbruch des Auftragnehmers dar und ist für den Auftraggeber kein Grund, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren.

Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Änderung des Vertrages ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen beispielsweise für die in diesem Rahmen zu verrichtenden Arbeiten oder zu liefernden Sachen haben könnte.

Sollte der Auftraggeber mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug geraten, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch beim Auftragnehmer direkt oder indirekt entstehenden Schäden.

Vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder einen festen Preis, so ist der Auftragnehmer dennoch jederzeit berechtigt, dieses Honorar oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften resultiert oder ihre Ursache in einem Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder in anderen Gründen findet, die bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.

Beträgt die Preissteigerung, die nicht auf einer Vertragsänderung beruht, mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, so ist ausschließlich der Auftraggeber, dem ein Recht nach Titel 5 Abschnitt 3 des Buches 6 BW zusteht, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, der Auftragnehmer ist dann dennoch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Betrages auszuführen;

wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder einer dem Auftragnehmer obliegenden Verpflichtung kraft Gesetzes resultiert;

wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Zustandekommen des Vertrages erfolgen soll;

oder, bei Lieferung einer Sache, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf erfolgen soll.

Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrages

Der Auftragnehmer ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die berechtigten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wenn der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist oder wenn aufgrund der Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers vom Auftragnehmer nicht länger verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt.

Ferner ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die derart beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, oder wenn sich sonst Umstände ergeben, die derart beschaffen sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages vom Auftragnehmer vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.

Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Setzt der Auftragnehmer die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält er seine Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.

Geht der Auftragnehmer zur Aussetzung oder Auflösung über, ist er in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die dadurch in irgendeiner Weise entstehen.

Ist die Auflösung dem Auftraggeber zuzurechnen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die dadurch direkt und indirekt entstehen.

Erfüllt der Auftraggeber seine aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht und rechtfertigt diese Nichterfüllung die Auflösung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während der Auftraggeber aufgrund von Vertragsbruch sehr wohl zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.

Wird der Vertrag vorzeitig durch den Auftragnehmer gekündigt, wird der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber für die Übertragung noch zu verrichtender Arbeiten an Dritte sorgen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Bringt die Übertragung der Arbeiten für den Auftragnehmer Mehrkosten mit sich, so werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der genannten Frist zu begleichen, sofern der Auftragnehmer nichts anderes angibt.

Im Falle der Liquidation, der (Beantragung von) Zahlungseinstellung oder des Konkurses, der Pfändung – sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zu Lasten des Auftraggebers, der Schuldensanierung oder eines anderen Umstandes, durch den der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es dem Auftragnehmer frei, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. den Auftrag oder Vertrag zu stornieren, ohne dass er zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.

Die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind in diesem Fall sofort fällig.

Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, so werden die bereits verrichteten Arbeiten und die dafür bestellten oder bereitgestellten Sachen, zuzüglich etwaiger An-, Abfuhr- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrages reservierten Arbeitszeit, dem Auftraggeber integral in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wenn er daran infolge eines Umstandes gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und der weder kraft Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts noch nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu seinen Lasten geht.

Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen verstanden, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann, durch die der Auftragnehmer jedoch nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Betrieb des Auftragnehmers oder Dritter sind darin eingeschlossen. Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

Der Auftragnehmer kann während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als [object Object], ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Entschädigung der anderen Partei verpflichtet zu sein.

Soweit der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen kann und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 6 Zahlung und Inkassokosten

Die Zahlung hat stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Auftragnehmer anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern vom Auftragnehmer nicht schriftlich etwas anderes angegeben wurde.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, periodisch abzurechnen.

Gerät der Auftraggeber mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung in Verzug, so befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet dann die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständig geschuldeten Betrages berechnet.

Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen. Der Auftragnehmer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung angibt. Der Auftragnehmer kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht gleichzeitig die fälligen und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.

Der Auftraggeber ist niemals zur Aufrechnung des von ihm an den Auftragnehmer Geschuldeten berechtigt. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Ein Auftraggeber, dem kein Recht nach Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 BW) zusteht, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

Befindet sich der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so gehen alle angemessenen Kosten zur Erlangung einer außergerichtlichen Befriedigung zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, derzeit die Berechnungsmethode nach dem Rapport Voorwerk II. Hat der Auftragnehmer jedoch höhere Inkassokosten verursacht, die vernünftigerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Etwaige gerichtliche und Vollstreckungskosten werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber schuldet auf die fälligen Inkassokosten ebenfalls Zinsen.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

Das vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages Gelieferte bleibt Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bzw. den Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.

Das vom Auftragnehmer Gelieferte, das gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fällt, darf nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht befugt, das unter den Eigentumsvorbehalt Fallende zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

Der Auftraggeber hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu sichern.

Falls Dritte das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen. Bei einer eventuellen Auszahlung der Versicherung hat der Auftragnehmer Anspruch auf diese Gelder. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bereits im Voraus, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert sein könnte.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und vom Auftragnehmer zu benennenden Dritten bereits im Voraus die unwiderrufliche und bedingungslose Erlaubnis, all jene Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Auftragnehmers befindet, und dieses zurückzunehmen.

Artikel 8 Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verjährungsfrist

Die vom Auftragnehmer zu liefernden Sachen entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Sachen, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss der Auftraggeber selbst prüfen, ob deren Verwendung dort geeignet ist und den dort geltenden Bedingungen entspricht. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Sachen oder auszuführenden Arbeiten stellen.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von [object Object] nach Lieferung, es sei denn, aus der Natur des Gelieferten ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Betrifft die vom Auftragnehmer gewährte Garantie eine Sache, die von einem Dritten produziert wurde, so ist die Garantie auf diejenige beschränkt, die vom Produzenten der Sache dafür gewährt wird, sofern nicht anders angegeben.

Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge von oder aufgrund von unsachgemäßem oder zweckwidrigem Gebrauch oder Gebrauch nach dem Haltbarkeitsdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch den Auftraggeber und/oder durch Dritte entstanden ist, wenn ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers

der Auftraggeber oder Dritte Änderungen an der Sache vorgenommen oder zu machen versucht haben, andere Sachen daran befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden sollten, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden.

Dem Auftraggeber steht ebenfalls kein Garantieanspruch zu, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder die Folge von Umständen ist, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann, einschließlich Witterungsbedingungen (wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, und zwar unmittelbar in dem Moment, in dem ihm die Sachen zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob Qualität und/oder Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmen und den Anforderungen entsprechen, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Etwaige sichtbare Mängel müssen innerhalb von [object Object] nach Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet werden. Etwaige nicht sichtbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung, schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet werden. Die Meldung muss eine so detailliert wie mögliche Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, eine Beschwerde zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.

Reklamiert der Auftraggeber rechtzeitig, setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall auch zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Sachen und dessen, wozu er den Auftragnehmer beauftragt hat, verpflichtet.

Wird ein Mangel erst später gemeldet, so hat der Auftraggeber kein Recht mehr auf Nachbesserung, Ersatz oder Entschädigung.

Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und wurde diesbezüglich rechtzeitig reklamiert, so wird der Auftragnehmer die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt derselben bzw., falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber, nach Wahl des Auftragnehmers ersetzen oder für deren Nachbesserung sorgen oder dem Auftraggeber eine Ersatzvergütung zahlen. Im Falle eines Austauschs ist der Auftraggeber verpflichtet, die ersetzte Sache an den Auftragnehmer zurückzusenden und dem Auftragnehmer das Eigentum daran zu verschaffen, sofern der Auftragnehmer nichts anderes angibt.

Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der beim Auftragnehmer angefallenen Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

Nach Ablauf der Garantiefrist werden dem Auftraggeber alle Kosten für Nachbesserung oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, in Rechnung gestellt.

Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegenüber dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer bei der Ausführung eines Vertrages beteiligten Dritten 5 Jahre.

Artikel 9 Haftung

Sollte der Auftragnehmer haftbar sein, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte beschränkt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, die vom oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.

Sollte der Auftragnehmer für irgendeinen Schaden haftbar sein, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf maximal den einfachen Rechnungswert des Auftrags begrenzt, zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.

Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall stets auf den Betrag der Leistung seines Versicherers im jeweiligen Fall begrenzt.

Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für direkte Schäden.

Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, etwaige angemessene Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers vertragskonform zu machen, soweit diese dem Auftragnehmer zugerechnet werden können, sowie angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Der Auftragnehmer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.

Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

Artikel 10 Freistellung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schäden erleiden und deren Ursache anderen als dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Sollte der Auftragnehmer aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Sollte der Auftraggeber es versäumen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung selbst dazu überzugehen. Alle dadurch beim Auftragnehmer und bei Dritten entstehenden Kosten und Schäden gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

Artikel 11 Geistiges Eigentum

Der Auftragnehmer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrages auf seiner Seite gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 12 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor. Dennoch hat der Auftragnehmer das Recht, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.

Die Parteien werden das Gericht erst dann anrufen, nachdem sie sich nach Kräften bemüht haben, einen Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

Artikel 13 Fundstelle und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer hinterlegt.

Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit dem Auftragnehmer galt.

Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets maßgebend für deren Auslegung.

Möchten Sie mehr über eine Gesangssitzung mit Peter erfahren?

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Peter Vogelaar Singen in der Pflege
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